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Kreisverband Starkenburg der Kleingärtner e.V.

Kreisverbandstag 2010
 

Bei der Jahreshauptversammlung unseres Verbandes am 24. April 2010 im Vereinsheim des Kleingärternerverein Darmstadt-Kranichstein 1923 e.V. wurde der Vorstand einstimmig entlastet, und auch die Neuwahl des Vorstandes ergab keine Neuerung.





Die Mitglieder des Vorstandes


     Vorsitzender Michael Eisenhauer



                               stellv. Vorsitzender Günter Deichfuß



                        Rechnerin Therese Eisenhauer 




                                                                 Schriftfüherin Irene Bergsträßer  


        Fachberater Fred Hering


                                                                                                             
                  Fachberater Peter Vierheller



                                                        Internet-Fachberater Stefan Doßmann




           Beisitzer Holger Heidel                       Beisitzer Steffen Gerntke (Bild fehlt noch)

 

Unsere Geschichte

Über die Gründung des Kreisverbandes gibt es leider keine Unterlagen mehr, da die Akten beim Vereinsregister Darmstadt in der Brandnacht 1944 alle zerstört wurden. Lediglich in einem Vorstandssitzungsprotokoll des KGV Darmstadt-Nord e.V. vom Oktober 1933 findet sich ein Hinweis auf den Verband. Dort ist nämlich in schöner Sütterlinschrift zu lesen, "Durch den Führer des Landesverbandes von Hessen Herrn Krug wurde der Führer der Stadtgruppe Darmstadt Herrn Bomarius ernannt." Wir dürfen also davon ausgehen, dass im Zuge der Gleichschaltung des Dritten Reiches die Stadtgruppe Darmstadt einfach befohlen wurde. Denn aus anderen Unterlagen späterer Jahre ist zu erkennen, dass die Stadtgruppe erst 1936 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Darmstadt eingetragen wurde.

Nach dem Ende des Krieges kam es dann im Jahre 1946 zur Wiedergründung der Stadtgruppe Darmstadt der Kleingärtner, die sich dann durch Satzungsänderung im April 1961 in "Stadtverband Darmstadt der Kleingärtner e.V." umbenannte.

Eine weitere Namensänderung erfolgte dann im März 1968 in "Bezirksverband Darmstadt der Kleingärtner e.V.", da sich mittlerweile auch nicht wenige Vereine außerhalb Darmstadts dem Verband angeschlossen hatten.

In einer Verbandsversammlung im Oktober 1975 dann beschloss man, den Namen nochmals zu ändern, und zwar in die ortsneutrale Bezeichnung "Kreisverband Starkenburg der Kleingärtner e.V.", angelehnt an die frühere Bezeichnung für den Rhein-Main-Neckar-Raum.

In diesem Kreisverband sind heute 32 Mitgliedsvereine mit mehr als 3.700 Gartenpächtern in 15 Städten und Gemeinden im südhessischen Raum vereint. Seit 1981 ist der Kreisverband nicht mehr Mitglied im Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. und somit auch nicht im Bundesverband der Gartenfreunde e.V.

Seit dem 1. Januar 2006 ist der Kreisverband auch als Zwischenpächter für die Kleingartenanlagen in Darmstadt in die Verträge der Stadt Darmstadt eingetreten. Dadurch konnte eine Erhöhung der Pachtpreise auf das gesetzlich für Darmstadt zulässige Niveau von bis zu 0,35 Euro verhindert werden. Statt dessen zahlen die Darmstädter Kleingärtner nur 0,20 Euro je qm und Jahr. Von der dadurch vom Kreisverband eingenommenen Gesamtpacht gehen aber wieder 21.500 Euro an die Vereine als Beteiligung an Instandsetzungsmaßnahmen und Investitionen zurück. Und zwar für Neubau und Raparaturen an Anlagenwegen, Außenzäunen, Kinderspielplätzen, Parkplätzen, Anlagentoren, Toilettenanlagen und Entsorgungsanlagen für Campingtoiletten.
 


Der Vorstand des Kreisverbandes sieht seine Aufgabe nur in der Betreuung und Unterstützung der Mitgliedsvereine bei der Bewältigung ihrer Aufgaben. So erhalten die Vereine in vielen Bereichen Hilfe durch den Verband:

1. Kleingärtnerische Fachberatung

Die Fachberater des Kreisverbandes halten auf Anforderung in den Vereinen Vorträge und Praxisvorführungen zur fachlichen Beratung der Vereinsmitglieder. Dies können Videovorträge, PC-Animationen, Ton-DIA-Vorträge oder auch praktische Vorführungen sein, wie z.B. zum Thema Gehölzschnitt.

2. Verwaltungsfachberatung

Die Mitgliedsvereine können ihre gesamte Mitgliederverwaltung, Rechnungsschreibung, Buchführung (bis zur Erstellung der Unterlagen für die Steuererklärungen) und Massenbriefschreibung vom Kreisverband erledigen lassen.

3. Verpachtung

Seit dem 1. Januar 2006 sind die Pachtverträge der Darmstädter Kleingärtnervereine mit der Stadt Darmstadt im allseitigen Einvernehmen aufgelöst worden, und der Kreisverband tritt seit dem als Zwischenpächter auf. Dadurch wurde eine Erhöhung der Pachtpreise von 0,15 Euro auf bis zu 0,35 Euro je qm und Jahr vermieden, da die Stadtverwaltung so Personalkosten spart.

In einer Zusatzvereinbarung wurde festgelegt, dass die Vereine auch weiterhin die Gemeinschaftsflächen (Anlagenwege, Spielplätze, Vereinsplätze, Parkplätze) pachtfrei nutzen dürfen. Außerdem zahlen die Kleingärtner über die Vereine an den Kreisverband je qm 0,05 Euro mehr an Pacht. Der so beim Kreisverband entstehende Überschuss fließt dann wieder an die Vereine zurück für Instandhaltungen und Investitionen. Und dieser Überschuss stellt etwa das Dreifache dessen dar, was seither von der Stadt Darmstadt zur Verfügung gestellt wurde.

4. Weiterbildung

Die Vereinsfachberater werden in regelmäßigen Vorträgen fit gemacht, in ihren Vereinen die Gartenpächter bei der Gartenbewirtschaftung zu unterstützen und zu beraten.

Die Mitglieder und Mitarbeiter der Vereinsvorstände werden auch zu wiederkehrenden Seminaren in Fragen der Vereinsführung, der Buchhaltung und des Steuerrechts eingeladen.

Außerdem finden monatlich einmal an wechselnden Treffpunkten die "Vorstandsstammtische" statt. Dort werden von den Mitarbeitern des Kreisverbandes Kurzreferate zu aktuellen Themen, neuesten Gerichtsentscheiden und Erfahrungen aus der Praxis gehalten, und in anschließenden Diskussionen verarbeitet.

5. Versicherungen

Der Kreisverband hat für die Gartenpächter einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, durch den sie gegen Schäden aus Einbruchdiebstahl, Feuer, Vandalismus, Hagel- und Sturmschäden an ihren Gartenlauben und dem Inhalt versichert sind. Darüber hinaus gibt es eine Kollektivunfallversicherung zur Absicherung von Schäden, die z.B. bei Gemeinschaftsarbeiten entstehen können. Ebenso sind die Kleingärtner haftpflichtversichert. Und last but not least können die Vereine auch ihre bewirtschafteten Vereinshäuser über den Kreisverband versichern.

Die Vorstandsmitglieder arbeiten alle ehrenamtlich, und sie erhalten lediglich ihre nachgewiesenen Kosten erstattet.

Noch Fragen? Wir beantworten sie Ihnen gerne. Schicken Sie uns doch mal eine E-Mail


 

Satzung des Kreisverband Starkenburg der Kleingärtner e.V.

 

§ 1
Name und Sitz
Der 1933 gegründete Verein (im Folgenden als „Verband“ bezeichnet) trägt den Namen
Kreisverband Starkenburg der Kleingärtner e.V.
und hat seinen Sitz in Darmstadt. Er ist unter der Nummer 915 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Darmstadt eingetragen.
§ 2
Zweck
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung der Kleingärtnerei. Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf Gewinn gerichtete Ziele, und er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten. Alle Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verband hat außerdem folgende Aufgaben:
 Die Schaffung neuer sowie die Erhaltung, Verbesserung und Sicherung seiner bestehenden Kleingartenanlagen.
 Seinen Mitgliedern Kleingärten zu verpachten.
 Seine Mitglieder bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
 Die einheitliche Vertretung der Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und der Behörden.
 Den ideellen und den Verhältnissen angemessenen Schutz des Verbandes und seiner Mitglieder zu gewährleisten, etwa durch den Abschluss kostengünstiger Kollektiv-Versicherungsverträge.
Die Gemeinschaftseinrichtungen des Verbandes sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Zur Verfolgung seiner Zwecke kann sich der Verband kleingärtnerischen Dachorganisationen anschließen.
Der Verband unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 BKleingG durch die zuständige Behörde oder einer von ihr beauftragten Organisation.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied (Mitgliedsverein) kann jeder Kleingärtnerverein werden, der als gemeinnützig anerkannt ist sowohl im Sinne der Abgabenordnung als im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Die Aufnahme in den Verband erfolgt durch rechtsverbindlichen Ent-scheid des Vorstandes über den schriftlichen Antrag des Aufnahmesuchenden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung an den aufnahmesuchenden Verein. Alle Mitgliedsvereine haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaftsrechte können durch die Vertreter der Mitgliedsvereine nur persönlich ausgeübt werden mit Ausnahme des passiven Wahlrechtes.

Der Vorstand kann Personen, die sich besonders um die Belange des Verbandes verdient gemacht haben, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

1. die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedsvereines. Sie ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.

2. die Auflösung des Mitgliedsvereins.

3. den Ausschluss ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Er kann erfolgen, wenn der Mitgliedsverein mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als zwei Monate in Ver-zug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung seine Rückstände begleicht, oder wenn der Mitgliedsverein durch sein Verhalten das Gemeinschafts-leben so nachhaltig stört, dass der Gemeinschaft die Fortführung der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Der Ausschluss ist auch möglich, wenn dem Mitgliedsverein die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung oder nach dem Bundeskleingartengesetz auf Dauer entzogen wird.

Ist der Mitgliedsverein Pächter einer Kleingartenanlage, so hat der Austritt oder der Ausschluss keinen Einfluss auf das bestehende Pachtverhältnis. Anstelle des bis dahin fälligen Mitgliedsbeitrages darf in solchen Fällen vom Verband eine Verwaltungsgebühr erhoben werden. Sie muss mindestens die Höhe des Verbandsbeitrages betragen.

Der Ausschluss muss vom Vorstand des Verbandes mit eingeschriebenem Brief aus-gesprochen werden. Gegen den Ausschluss hat der Mitgliedsverein Einspruchsrecht innerhalb von zwei Wochen. Der Einspruch muss schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Vorstand erhoben werden. Die Einspruchsfrist beginnt einen Tag nach Zustellung des Ausschlussschreibens. Über den Einspruch entscheidet die sofort ein-zuberufende Mitgliederversammlung.

Deren Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, eine der beiden Parteien erhebt gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung vor einem ordentlichen Gericht Einspruch. Für diesen Einspruch gilt die gleiche Einspruchsfrist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf des Geschäftsjahres hat der Mitglieds-verein keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung von bereits für das ganze Geschäftsjahr geleistete Zahlungen von Beiträgen und Umlagen.

§ 5
Organe und ihre Aufgaben

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedsvereinen sowie den amtierenden Vorstandsmtigliedern und -mitarbeitern. Jeder Mitgliedsverein wird durch zwei rechtsfähige Personen vertreten. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

2. Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Berichte der Rechnungsprüfer, sowie die Entlastung des Vorstandes.

3. Die Entscheidung über Anträge.

4. Die Festsetzung des Beitrages und der Umlagen,

5. Die Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedsvereinen gegen Entscheidungen des Vorstandes.

6. Die Entscheidung über die Zugehörigkeit des Verbandes zu einer kleingärtnerischen Dachorganisation sowie

7. die Entscheidung über die Auflösung des Verbandes.

§ 6
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

die oder der Vorsitzende,
die oder der stellvertretende Vorsitzende,
die oder der Rechner/in,
die oder der Schriftführer/in.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Für bestimmte Aufgabenbereiche kann Vorstandsmitgliedern auf Beschluss des Vorstandes Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.

Der Vorstand kann Mitarbeiter einsetzen, die von der nächsten Mitgliederversammlung in ihrem Amt bestätigt werden.

Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verband im Sinne der Satzung zu leiten und das Verbandsvermögen den satzungsmäßigen Zwecken zuzuführen. Er legt die Bestimmungen des Pachtvertrages fest.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Eintragung eines neu gewählten Vorstandes im Amt.

Die Vorstandsmitglieder erhalten ihre tatsächlichen Aufwendungen ersetzt, und sie können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

Vorstandsmitglieder können auch hauptamtlich tätig sein. Dann gelten die Bestimmungen des § 181 BGB für den Anstellungsvertrag nicht.

§ 7

Die drei Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Buchführungsunterlagen des Verbandes mindestens einmal jährlich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist nach einer Amtpause von drei Jahren möglich.

Die Rechnungsprüfer erhalten ihre tatsächlichen Aufwendungen ersetzt; und sie können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 8
Versammlungen - Vorstandsitzungen - Wahlen - Anträge - Abstimmungen

Versammlungen

Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein. Darüber hinaus kann der Vorstand Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen.

Mitgliederversammlungen müssen auch einberufen werden, wenn mindestens der dritte Teil der Mitgliedsvereine dies verlangt.

Mitgliederversammlungen müssen mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Versammlungsleiter geleitet.

Von den Mitgliederversammlungen werden Protokolle vom Schriftführer angefertigt, die den Vorstandsmitgliedern in Kopie auszuhändigen sind. Sie sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Außerdem sind Namenslisten der erschienenen Vereinsvertreter zu führen.

Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen auch einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle vom Schriftführer anzufertigen, die den Vorstandsmitgliedern in Kopie auszuhändigen sind.

Wahlen

Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiters. Dieser kann sich Helfer nach Bedarf aus der Versammlung berufen. Nach Abschluss der Wahl des Vorsitzenden übernimmt dieser die Leitung der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder und stellt der Mitgliederversammlung die neuen Vorstandsmitarbeiter zur Bestätigung vor.

Gewählt werden können auch nichtanwesende Personen, wenn dem Versammlungsleiter eine entsprechende schriftliche Bereitschaftserklärung der Kandidaten vorliegt.

Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Vorstand eingehen. Fristgerecht eingegangene Anträge muss der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung in Kopie allen Mitgliedern zustellen.

Abstimmungen

Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebnenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag kann die geheime Abstimmung beschlossen werden.

Für die Beschlussfassung zur Auflösung des Verbandes bedarf es einer Mehrheit von Dreiviertel aller Verbandsmitglieder.

Für Beschlüsse zur Satzungsänderung bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Ist eine Änderung oder Erweiterung der Satzung einschließlich der Zweckbestimmungen des § 2 erforderlich aufgrund behördlicher Anordnungen oder weil höherrangige Vorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.) geändert oder erweitert wurden, dann kann die Satzungsänderung vom Vorstand vorgenommen werden. Jedoch muss dabei der Hauptzweck des Verbandes, die Kleingärtnerei, unbeschadet bleiben. Für anderweitige Beschlüsse zur Änderung oder Erweiterung des Zweckes bedarf es einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder.

§ 9
Beitrag und Umlagen

Zur Deckung seiner Allgemeinkosten erhebt der Verband einen Beitrag. Für Unterhaltungsmaßnahmen und Investitionen können Umlagen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden. Sie dürfen das Zehnfache des Jahresbeitrages nicht übersteigen.

Alle Forderungen des Verbandes sind Bringschulden des Mitgliedsvereins. Sie sind spätestens am 31. März für das laufende Geschäftsjahr fällig. Die Fälligkeit der Pachtzinsen regeln die Pachtverträge. Rückstände können gebührenpflichtig erhoben werden. Bis zur endgültigen Bezahlung nicht fristgerecht beglichener Forderungen des Verbandes entfallen alle Rechtsansprüche des Schuldners an den Verband.

§ 10
Schlussbestimmungen

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das gesamte Verbandsvermögen an die Stadt Darmstadt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kleingärtnerische Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes zu verwenden hat.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unrechtmäßig sein, dann behalten alle anderen Bestimmungen trotzdem ihre Gültigkeit.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Verbandes am 12. Mai 2007 beschlossen. Alle vorigen Satzung verlieren damit ihre Gültigkeit.