Unsere Satzung

Vorbemerkung

Die in der Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen in gleichermaßen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männern und Frauen sowie den Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde nur die männliche Form verwendet.

§ 1

Name und Sitz

Der 1933 gegründete Verein (im Folgenden als „Verband“ bezeichnet) trägt den Namen Kreisverband Starkenburg der Kleingärtner e.V.

und hat seinen Sitz in Darmstadt. Er ist unter der Nummer 915 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Darmstadt eingetragen.

§ 2

Zweck

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die Förderung der Kleingärtnerei.. Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf Gewinn gerichtete Ziele, und er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten. Alle Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • Der Verband hat außerdem folgende Aufgaben:
  • Die Schaffung neuer sowie die Erhaltung, Verbesserung und Sicherung seiner bestehenden Kleingartenanlagen.
  • Seinen Mitgliedern Kleingärten zu verpachten.
  • Seine Mitglieder bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
  • Die einheitliche Vertretung der Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und der Behörden.
  • Den ideellen und den Verhältnissen angemessenen Schutz des Verbandes zu gewährleisten, etwa durch den Abschluss kostengünstiger Kollektiv-Versicherungsverträge.
  • Die Gemeinschaftseinrichtungen des Verbandes sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Zur Verfolgung seiner Zwecke kann sich der Verband kleingärtnerischen Dachorganisationen anschließen.

Der Verband unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 BKleingG durch die zuständige Behörde oder einer von ihr beauftragten Organisation.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied (Mitgliedsverein) kann jeder Kleingärtnerverein werden, der als gemeinnützig anerkannt ist, sowohl im Sinne der Abgabenordnung als auch in Sinne des Bundeskleingartengesetzes.

Die Aufnahme in den Verband erfolgt durch rechtsverbindlichen Entscheid des Vorstandes über den schriftlichen Antrag des Aufnahmesuchenden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung an den Aufnahmesuchenden Verein.

Alle Mitgliedsvereine haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaftsrechte können durch die Vertreter der Mitgliedsvereine nur persönlich ausgeübt werden mit Ausnahme des passiven Wahlrechtes.

Der Vorstand kann Personen, die sich besonders um die Belange des Verbandes verdient gemacht haben, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedsvereines. Sie ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Kalenderjahresende möglich.
  2. die Auflösung des Mitgliedsvereins.
  3. den Ausschluss ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Er kann erfolgen, wenn der Mitgliedsverein mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung seine Rückstände begleicht, oder wenn der Mitgliedsverein durch sein Verhalten das Gemeinschaftsleben so nachhaltig stört, dass der Gemeinschaft die Fortführung der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Der Ausschluss muss zwingend erfolgen, wenn dem Mitgliedsverein die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung oder nach dem Bundeskleingartengesetz auf Dauer entzogen wird.

Ist der Mitgliedsverein Pächter einer Kleingartenanlage, so hat der Austritt oder der Ausschluss keinen Einfluss auf das bestehende Pachtverhältnis. Anstelle des bis dahin fälligen Mitgliedsbeitrages darf in solchen Fällen vom Verband eine Verwaltungsgebühr erhoben werden. Sie muss mindestens die Höhe des Verbandsbeitrages betragen.

Der Ausschluss muss vom Vorstand des Verbandes mit eingeschriebenem Brief ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss hat der Mitgliedsverein Einspruchsrecht innerhalb von zwei Wochen. Der Einspruch muss schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Vorstand erhoben werden. Die Einspruchsfrist beginnt einen Tag nach Zustellung des Ausschlussschreibens. Über den Einspruch entscheidet die sofort einzuberufende Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, eine der beiden Parteien erhebt gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung vor einem ordentlichen Gericht Einspruch. Für diesen Einspruch gilt die gleiche Einspruchsfrist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf des Geschäftsjahres hat der Mitgliedsverein keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung von bereits für das ganze Geschäftsjahr geleistete Zahlungen von Beiträgen und Umlagen.

§ 4

Organe und ihre Aufgaben

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedsvereinen, dem Vorstand, sowie den bereits bestätigten Vorstandsmitarbeitern. Jeder Mitgliedsverein wird durch zwei rechtsfähige Personen vertreten. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
  2. Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Berichte der Rechnungsprüfer, sowie die Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Entscheidung über Anträge.
  4. Die Festsetzung des Beitrages und der Umlagen.
  5. Die Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedsvereinen gegen Entscheidungen des Vorstandes.
  6. Die Entscheidung über die Zugehörigkeit des Verbandes zu einer kleingärtnerischen Dachorganisation, sowie
  7. die Entscheidung über die Auflösung des Verbandes.
  8. Die Entscheidung über die Änderung oder Neufassung der Vereinssatzung, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

der Vorsitzende,

der stellvertretende Vorsitzende,

der Rechner.

In den Vorstand können nur voll geschäftsfähige Personen gewählt werden.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Für bestimmte Aufgabenbereiche kann Vorstandsmitgliedern auf Beschluss des Vorstandes Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.

Der Vorstand kann Mitarbeiter einsetzen, die von der nächsten Mitgliederversammlung in ihrem Amt bestätigt werden müssen. Die Entlassung dieser Mitarbeiter bedarf nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verband im Sinne der Satzung zu leiten und das Verbandsvermögen den satzungsmäßigen Zwecken zuzuführen. Er legt die Bestimmungen des Pachtvertrages fest.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben auch nach Ablauf dieser Amtszeit so lange im Amt, bis zu ihrem jeweiligen Amt eine wirksame Wieder- bzw. Neuwahl stattgefunden hat.

Die Vorstandsmitglieder und -mitarbeiter arbeiten ehrenamtlich und erhalten ihre tatsächlichen Aufwendungen ersetzt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ihnen eine Ehrenamtsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.

Vorstandsmitglieder können jedoch auch hauptamtlich oder nebenamtlich tätig sein. Dann gelten die Bestimmungen des § 181 BGB für den Anstellungsvertrag nicht.

Die drei Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Buchführungsunterlagen des Verbandes mindestens einmal jährlich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist nach einer Amtspause von drei Jahren möglich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann mit der Rechnungsprüfung auch dauerhaft eine sachkundige Person, Organisation oder Firma beauftragt werden.

Die Rechnungsprüfer arbeiten ehrenamtlich und erhalten ihre tatsächlichen Aufwendungen ersetzt.

§ 5

Versammlungen – Wahlen – Anträge – Abstimmungen

Versammlungen

Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein. Darüber hinaus kann der Vorstand Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen.

Mitgliederversammlungen müssen auch einberufen werden, wenn mindestens der dritte Teil der Mitgliedsvereine dies verlangt.

Mitgliederversammlungen müssen mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter benennt auch den Protokollführer.

Von den Mitgliederversammlungen werden Protokolle vom Protokollführer angefertigt, die den Vorstandsmitgliedern in Kopie auszuhändigen sind. Sie sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Außerdem sind Namenslisten der erschienenen Vereinsmitglieder zu führen.

Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen auch einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Beschlüsse des Vorstandes sind in Protokollen festzuhalten, die den Vorstandsmitgliedern in Kopie auszuhändigen sind.

Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Wahlen

Die Wahl des Vorstandes erfolgt unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiters. Dieser kann sich Helfer nach Bedarf aus der Versammlung berufen.

Neue Vorstandsmitarbeiter werden der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgestellt.

Die Wahl der Rechnungsprüfer ist so vorzunehmen, dass jedes Jahr ein Rechnungsprüfer aus dem Amt ausscheidet und ein neuer gewählt wird.

Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Rechnungsprüfer vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt, so ist der Vorstand ermächtigt, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt dann einen Nachfolger bis zum Ablauf der Amtszeit des Ausgeschiedenen im Amt.

Wahlen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Bei Stimmengleichheit für mehrere Kandidaten ist die Wahl zu wiederholen.

Gewählt werden können auch nicht anwesende Personen, wenn dem Versammlungsleiter eine entsprechende schriftliche Bereitschaftserklärung der Kandidaten vorliegt.

Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Vorstand eingehen. Fristgerecht eingegangene Anträge muss der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung in Kopie allen Mitgliedern zustellen.

Abstimmungen

Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag kann die geheime Abstimmung beschlossen werden.

Für die Beschlussfassung zur Auflösung des Verbandes bedarf es einer Mehrheit von Dreiviertel aller Vereinsmitglieder.

Für Beschlüsse zur Satzungsänderung bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Ist eine Änderung oder Erweiterung der Satzung einschließlich der Zweckbestimmungen des § 2 erforderlich, die aufgrund behördlicher Anordnungen oder weil höherrangige Vorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.) geändert oder erweitert wurden, dann kann die Satzungsänderung vom Vorstand vorgenommen werden. Jedoch muss dabei der Hauptzweck des Verbandes, die Kleingärtnerei, unbeschadet bleiben. Für anderweitige Beschlüsse zur Änderung oder Erweiterung des Zweckes bedarf es einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder.

§ 6

Beitrag und Umlagen

Zur Deckung seiner Allgemeinkosten erhebt der Verband einen Beitrag. Für Unterhaltungsmaßnahmen und Investitionen können Umlagen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden. Umlagen dürfen das Zehnfache des jährlichen Beitrages nicht übersteigen.

Alle Forderungen des Verbandes sind Bringschulden des Mitgliedsvereins. Sie sind vier Wochen nach Rechnungsstellung fällig. Rückstände können gebührenpflichtig erhoben werden. Bis zur endgültigen Bezahlung nicht fristgerecht beglichener Forderungen des Verbandes entfallen alle Rechtsansprüche des Schuldners an den Verband.

§ 7

Schlussbestimmungen

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das gesamte Verbandsvermögen an die Stadt Darmstadt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kleingärtnerische Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes zu verwenden hat.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unrechtmäßig sein, dann behalten alle anderen Bestimmungen trotzdem ihre Gültigkeit.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 15.04.2023 beschlossen worden. Alle vorherigen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

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